E-Rechnung – auf dem Weg zur Pflicht

Im Vorgriff auf die geplante Einführung eines Meldesystems wurden nun im Rahmen des Wachstumschancengesetz die gesetzliche Verankerung der E-Rechnung auf den Weg gebracht. Dies betrifft alle Umsätze die zwischen Unternehmen (sog. B2B-Bereich) generiert werden. Durch die gesetzlichen Änderungen wurde der Vorrang der Papierrechnung gestrichen.

Die Wohnungsunternehmen haben in den meisten Fällen zwar nur in geringem Umfang B2B-Ausgangsrechnungen (z. B. wenn eine Gewerbeeinheit umsatzsteuerpflichtig vermietet wird), aber dennoch betrifft es die Wohnungsunternehmen in Bezug auf die Eingangsrechnungen. Hier wird es im Jahr 2025 zur Abstimmung mit den leistenden Unternehmen (Stadtwerke, Handwerker, Bauunternehmen) kommen, denn diese Umsätze sind Fälle des B2B-Bereichs. Sie müssen daher überlegen, wie Sie sicherstellen, dass und wie Sie ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.

Der Gesetzgeber hat für die Zeit bis zum 31.12.2026 eröffnet, dass auch sonstige Rechnungen (Papier oder in einem anderen elektronischen Format als die gesetzliche E-Rechnung) mit Zustimmung des Rechnungsempfängers ausgestellt werden können.

Durch die Einräumung dieser großzügigen Übergangsfrist ergibt sich die Möglichkeit, dass die ERP-Systeme umgerüstet werden können. Dies birgt für den Startschuss ab 2025 allerdings eine größere Abstimmungsnotwendigkeit zwischen den jeweiligen Unternehmen im B2B-Bereich.

Die VdW Bayern-Gruppe wird im Rahmen der WohWi FachKon 2024 in Bamberg über das Thema informieren.

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