Fragen zum Thema Grundsteuer(Reform) – personelle Änderungen

Aufgrund personeller Änderungen bitten wir Sie, Ihre Anliegen bezüglich des Themas „Grundsteuer(Reform)“ ab sofort ausschließlich an die folgende E-Mail-Adresse zu richten: grundsteuer.tax@vdwbayern.de.

Zudem bitten wir Sie aus Kapazitätsgründen die Steuerbescheide grundsätzlich selbst zu überprüfen und mit den eingereichten Erklärungen und Berechnungen abzugleichen. Die entsprechenden Berechnungslisten können im Mandantenportal nach Auswahl des Grundstücks in der Rubrik „Dokumente“ abgerufen werden. Eine Anleitung zur Bescheidprüfung (2 Videos) finden Sie auf unserem Bildungsportal (https://www.vdwbayern.de/bildungsportal/ – bitte nach unten scrollen).

Einspruch:

Auch wenn alle Daten korrekt sind, können Sie grundsätzlich Einspruch einlegen z.B. wegen möglicher Verfassungswidrigkeit und bei Bedarf weitere Einspruchsgründe nachliefern.

Für einen Einspruch kann Ihnen auf Anfrage ein Musterschreiben zur Verfügung gestellt werden.

Die Einspruchsfrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe (grundsätzlich: Bescheiddatum + 3 Tage Postlaufzeit). In dieser Zeit muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.

Hinweis: Baudenkmal und Vergünstigung wegen Denkmalschutz sowie Wohnraumförderung und (teilweise) Körperschaftsteuerbefreiung von Genossenschaften

Uns liegen Informationen vor, dass die Bescheide möglicherweise nicht alle Vergünstigungen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Kombinationen z.B. von Gebäudeflächen in Denkmalschutzgebäuden, bei sozial gefördertem Wohnungsbau bzw. steuerfreien Wohnungsbaugenossenschaften. Es wird in Einzelfällen nur die Vergünstigung „Förderung für Wohnraum“ berechnet, nicht jedoch eine zusätzliche Vergünstigung z.B. für Nutzflächen wegen Denkmalschutz oder wegen der teilweisen Körperschaftsteuerbefreiung bei Genossenschaften.

Hier empfiehlt sich ein Einspruch gegen die Bescheide der betroffenen Objekte.

Bitte, beachten Sie auch die neu veröffentlichte Steuerinformation auf unserer Internetseite betreffend die Anzeigepflichten bei Veränderungen am Grundstück in der Rubrik „Aktuelles“. Zur Ansicht des Beitrags klicken Sie bitte hier:

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