Wichtige Mandanteninformation

Derzeit ergehen in Bayern die neuen Finanzamtsbescheide in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform zum 01.01.2025. Wir haben dazu viele Anfragen und deshalb für Sie wichtige Hinweise und Informationen zusammengestellt.

Eine Grundsteuererklärung – drei Bescheide

Nach Einreichung der Grundsteuererklärung werden für die Berechnung der Grundsteuer insgesamt drei Bescheide erlassen, die aufeinander aufbauen:

  • Bescheid über Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 01.01.2022 (Finanzamt)
  • Bescheid über Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 (Finanzamt)
  • Grundsteuerbescheid (Stadt/Gemeinde)

Hinweis: Einspruchsfrist nur 1 Monat (Bescheiddatum)

Bitte überprüfen Sie die Steuerbescheide direkt nach Erhalt auf Fehler.

Die Frist für einen Einspruch beträgt nur einen Monat (Bescheiddatum zählt).

Ist die Frist verstrichen, ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, an der Bewertung des Grundstücks für die Grundsteuer etwas zu ändern.

Die Einlegung eines Einspruchs erfordert u. a. zwingend die Darlegung einer Beschwer. Eine Beschwer ist u. a. dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit durch den Einspruchsführer gerügt wird. Ohne Beschwer ist ein Einspruch unzulässig.

Können die Bescheide nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geprüft werden, kommt ein sogenannter „Frist wahrender Einspruch“ in Betracht.

Finanzamt weicht von der eingereichten Steuererklärung ab

Weicht das Finanzamt zu Ihren Ungunsten von den vorliegenden oder eingereichten Zahlen ab oder enthält der Steuerbescheid z.B.

  • andere/höhere qm- Angaben
  • andere/falsche Flur-Nr., Flur-Angaben
  • oder ist der Steuerpflichtige/Grundstückseigentümer falsch bezeichnet

sollte in jedem Fall Einspruch eingelegt werden, um den Bescheid richtig zu stellen.

Korrektur von (eigenen) Fehlern

Werden bei der Überprüfung der Steuerbescheide eigene Fehler festgestellt

  • z.B. Zahlendreher in der Steuererklärung
  • z.B. Keller zur Wohnung wurde irrtümlich als Nutzfläche erfasst
  • z.B. landwirtschaftliches Grundstück als Grundvermögen deklariert

sollte ebenfalls ein Einspruch eingelegt werden, um den Bescheid richtig zu stellen.

Nach § 153 Abs. 1 AO besteht für den Steuerpflichtigen sogar eine unverzügliche Pflicht zur Berichtigung, wenn er nachträglich erkennt, dass eine bereits eingereichte Steuererklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung (= zu niedrige Grundsteuer) kommen kann.

Vergünstigungen geltend machen

Durch einen Einspruch können Sie auch – soweit nicht bereits in der Grundsteuererklärung geltend gemacht – letztmalig Vergünstigungen bei der Grundsteuer beantragen. Eine Ermäßigung von 25 % bei der Grundsteuer gibt es für (partiell)steuerfreie Genossenschaften und Vereine sowie für staatliche oder kommunale Wohnraumförderung und bei Bindung an den sozialen Wohnungsbau. Eine weitere Ermäßigung von 25 % kommt bei Baudenkmälern in Betracht.

Gerne können Sie sich an uns wenden, damit wir Ihnen die genauen Voraussetzungen für Vergünstigungen nennen.

Hinweis: Einspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

Die neue Grundsteuer ist umstritten. Es werden in der Literatur teilweise verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen das neue Grundsteuergesetz in Bayern erhoben, da das reine Flächensystem u. a. keine wertbezogenen Berechnungskomponenten enthält.  Einige Experten gehen davon aus, dass die Neuregelung ebenfalls verfassungswidrig sein könnte. Sie raten deshalb dazu, in jedem Fall Einspruch einzulegen.

Die Erfolgsaussichten von Einsprüchen und Klagen sind zum jetzigen Zeitpunkt sehr vage. Eine Abschaffung der Grundsteuer gilt als sehr unwahrscheinlich.

Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde, unter weiteren Voraussetzungen eine Entscheidung über einen Einspruch auszusetzen und das Verfahren ruhen zu lassen. Es ist damit zu rechnen, dass Einsprüche wegen möglicher Verfassungswidrigkeit zurückgewiesen werden.

Musterformulierungen für einen Einspruch

Wir von der Bavaria Tax haben für unsere Mandanten, die uns mit der Steuerberatung zur Grundsteuer beauftragt haben, Musterformulierungen für einen möglichen Einspruch vorbereitet. Falls Sie Einspruch einlegen wollen, können wir Ihnen diese Musterformulierungen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Bitte senden Sie in diesem Fall Ihre E-Mail-Anfrage an Ihren steuerlichen Berater.

Weitere Informationen zur Grundsteuer, zur Bescheidprüfung und zum Einlegen eines Einspruchs finden Sie im Bildungsportal auf der Homepage des VdW Bayern https://www.vdwbayern.de/bildungsportal/ .

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