§13b UStG bei Telekommunikationsdienstleistungen

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde zum 01.01.2021 der Katalog der Leistungen, die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§13b UStG) auslösen, erweitert um „sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG). Es wurde hierbei die Frage aufgeworfen, ob Wohnungsunternehmen (Vermieter) als Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen aufgrund der Umlage der Kosten für Kabelanschluss, die Signalweiterleitung etc. im Rahmen von Betriebskosten an die Mieter von dieser Regelung betroffen sind.

Ein diesbezügliches Schreiben des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom 17.03.2021 steht Ihnen unter der Rubrik Mandanteninfo / Mandantenbrief-Archiv zum Download zur Verfügung.

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