Mitteilungspflicht zu “elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS)” in der Kassenbuchführung

Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (ehemals: OFD Karlsruhe) hat ein aktualisiertes Merkblatt zur „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ veröffentlicht. Es behandelt u.a. die seit dem 01.01.2017 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation (BStBl. I 2017, 21) eingeführten zusätzlichen Anforderungen an Kassenaufzeichnungen von Unternehmen (§§ 146a, 146b AO). Die KassenSichV regelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) benötigen.

Seit dem 1.1.2025 gilt die Mitteilungspflicht für eAS (§ 146a Abs. 4 AO). Die Übermittlung an die Finanzbehörde kann per Direkteingabe im ELSTER-Formular „Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO“ auf www.elster.de, per Upload einer XML-Datei auf www.elster.de in MEIN ELSTER oder per Datenübertragung aus einer Software via der ERIC-Schnittstelle erfolgen. Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte eAS gilt die Meldefrist bis spätestens 31.07.2025. Danach müssen neu angeschaffte oder außer Betrieb genommene eAS innerhalb eines Monats gemeldet werden. Jede Betriebsstätte muss eine Gesamtmeldung für alle Systeme einreichen.

(OFD Karlsruhe, Merkblatt v. 30.12.2024 – S 03115-St 42, Quelle: beck.online, März 2025)

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