Merkblatt E-Rechnung – Ausführungen zum BMF-Schreiben vom 15.10.2024

Mit dem sog. Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden die gesetzlichen Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung
(E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) eingeführt.
Unter der E-Rechnung versteht man dabei stark vereinfacht Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format erteilt werden. Die Regelungen zur Verwendung der E-Rechnungen werden stufenweise bis zum 1.1.2028 implementiert, wobei für alle Unternehmer in Deutschland ab dem 1.1.2025 grundsätzlich die Pflicht besteht, E-Rechnungen empfangen zu können.
Die Neuregelung stellt die Ausgangsbasis – für die zu einem späteren Zeitpunkt geplante zeitnahe und transaktionsbezogene elektronische Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung – dar.
Nachfolgend stellen wir Ihnen ein Merkblatt zur Elektronischen Rechnung zur Verfügung. Die Ausführungen im Merkblatt beziehen sich im Wesentlichen auf das BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (III C 2 – S 7287- a/23/10001 :007).
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