Ablauf Fristen für Änderungsanzeigen Grundsteuer

Änderungen an Grundstücken, die Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer haben, sind regelmäßig gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen.
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise zu den Fristen für Änderungen in den Jahren 2022 bis 2024 sowie das Verfahren für das Flächenmodell in Bayern.
Folgewirkungen der Grundsteuerreform nach dem Flächenmodell in Bayern
Änderungen der Verhältnisse
Die Grundsteuererklärungen für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 waren den zuständigen Finanzämtern in Bayern aufgrund einer Verlängerung der Abgabefrist längstens bis zum 30.04.2023 zu übermitteln.
Mit der Grundsteuererklärung war zur Durchführung der Feststellung von Flurstücks- und Gebäudeflächen sowie von Äquivalenzbeträgen auf die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 abzustellen. Abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung findet in Bayern keine weitere (turnusmäßige) Hauptfeststellung statt.
Außerhalb des Hauptfeststellungszeitpunkts sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Flächen oder der Äquivalenzbeträge auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung der Flächen oder der Äquivalenzbeträge führen können, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres (01.01.) zusammengefasst anzuzeigen.
Gleiches gilt für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags insbesondere aufgrund von Änderungen in der Nutzung und in den Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen.
Nach dem 01.01.2022 eingetretene Änderungen der Verhältnisse sind anzuzeigen (Frist vgl. nachfolgend). Änderungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 beeinflussen bereits die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.2025.
Anzeigepflicht und Verfahren in Bayern
Die Anzeigen sind spätestens bis zum 31.03. des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Die Anzeigen sind Steuererklärungen i. S. d. Abgabenordnung, die grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln sind. Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Anzeigepflicht ist ein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 oder 2 AO unter den dort genannten Voraussetzungen festzusetzen.
Die Frist zur Abgabe von Grundsteueränderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 sind allgemein jeweils bis zum 31.12.2024 verlängert worden.
Feststellungen erfolgen durch das Finanzamt nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Ebenso wird der Grundsteuermessbetrag insbesondere dann neu festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht. Dasselbe gilt, wenn sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil abweicht oder sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5,00 € nach oben abweicht.
Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie z. B. der Eigentumsübergang an einem Grundstück (Kauf/Verkauf), bedürfen keiner Anzeige des Steuerpflichtigen.
Die Anzeigen sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Anzeige abzugeben. Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken.
Anwendungsbeispiele
Fälle, die zu einer Anzeigepflicht führen, können u. a. sein:
- Grundstücksteilung
- Grundstücksvereinigung
- Gebäudeabriss
- Gebäudeneubau
- Gebäudeaufstockung
- Gebäudeanbau
- Balkonanbauten
- Nutzungsänderung Wohnung/Gewerbe
- Eintritt/Wegfall Baudenkmal
- Änderungen bei den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung
- Eintritt/Wegfall partielle (Ertrag)steuerpflichtig für Rechtsform der Genossenschaft
Fazit
Es empfiehlt sich, den Grundstücksbestand des Unternehmens turnusmäßig, d. h. jährlich auf u. a. die oben beispielhaft dargestellten Veränderungen zu prüfen. Änderungen bei betroffenen Grundstücken (= wirtschaftliche Einheiten) sind im Rahmen einer Grundsteuererklärung dem Finanzamt bis zum 31.03. des Folgejahres in jedem Fall anzuzeigen. Die Beurteilung über die Feststellung geänderter Grundsteueräquivalenzbeträge und einer geänderten Festsetzung des Grundsteuermessbetrags obliegt der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen und Grenzen.
Für Grundsteueränderungsanzeigen auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 (Änderungen in 2022) und 01.01.2024 (Änderungen in 2023) wurde die Abgabefrist jeweils bis 31.12.2024 verlängert. Eingetretene und noch eintretende Änderungen im Jahr 2024 sind weiterhin bis 31.03.2025 anzuzeigen.
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